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Wir schützen die Menschen vor Luxussanierung und Verdrängung

Soziale Erhaltungsverordnung für Eilbek kommt

Der Planungsausschuss der Wandsbeker Bezirksversammlung hat am 3. September beschlossen, dass eine soziale Erhaltungsverordnung für Eilbek erarbeitet werden soll. Mit einer solchen Verordnung sollen die rund 21.500 Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils vor einer Verdrängung und Mieterhöhungen geschützt werden.

 

Xavier Wasner, Fachsprecher Stadtplanung der Wandsbeker SPD-Fraktion: „Eilbek ist durch seine innenstadtnahe Lage, die vielen kleinen Wohnungen und die gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ein sehr nachgefragter Wohnstandort. Wir freuen uns sehr, dass für diesen Stadtteil die erste soziale Erhaltungsverordnung für Wandsbek erarbeitet wird, mit der die gewachsene Struktur der Eilbeker Bevölkerung erhalten werden soll.“

 

Schon seit dem Beschluss des Senates im vergangenen Oktober konnte das Bezirksamt Wandsbek Anträge z.B. für Abrissgenehmigungen oder umfangreiche Modernisierungen maximal für ein Jahr zurückstellen und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnun-gen vorerst untersagen, um zu prüfen, welche Auswirkungen sie auf die Sozialstruktur des Stadtteiles haben könnten. Die vor dem endgültigen Erlass der Erhaltungsverordnung durchgeführte repräsentative Untersuchung hat nachgewiesen, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner eine Gefahr besteht, verdrängt zu werden.

 

Wasner weiter: „Eine soziale Erhaltungsverordnung ist gerade für einen zunehmend beliebten Stadtteil wie Eilbek ein gutes Instrument, um dafür zu sorgen, dass die bisherige Bewohnerstruktur erhalten bleibt und Wohnraum nicht auf Kosten von Mietern zum Spekulationsobjekt von Investoren wird. Wir tun etwas gegen Gentrifizierung, bevor es zu spät ist!

 

Hintergrund:
Bislang gibt es in Hamburg elf Gebiete mit einer sozialen Erhaltungsverordnung, in denen rund 187.500 Einwohnerinnen und Einwohner vor Verdrängung durch Modernisierungen und Eigentumsumwandlungen geschützt sind. Die soziale Erhaltungsverordnung ist die einzige im Baugesetzbuch vorgesehene Möglichkeit, bauliche Maßnahmen hinsichtlich ihrer verdrängenden Wirkung zu bewerten und zu kontrollieren.

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